. . "Grundrechtsf\u00E4higkeit"@de . . "Unter Grundrechtsf\u00E4higkeit versteht man die F\u00E4higkeit, allgemein Tr\u00E4ger von Grundrechten zu sein. Insoweit ist die Grundrechtsf\u00E4higkeit ein Spezialfall der Rechtsf\u00E4higkeit. Uneingeschr\u00E4nkt grundrechtsf\u00E4hig sind alle nat\u00FCrlichen Personen. Das Rechtssubjekt, das grundrechtsf\u00E4hig ist, oder speziell das Rechtssubjekt, das Tr\u00E4ger eines bestimmten Grundrechts ist, wird als Grundrechtstr\u00E4ger bezeichnet. Soweit es sich um die Tr\u00E4gerschaft in Bezug auf ein bestimmtes Grundrecht handelt, also dessen pers\u00F6nlichen Schutzbereich, ist dagegen die Bezeichnung als Grundrechtsberechtigung oder Grundrechtstr\u00E4gerschaft \u00FCblich. Nicht grundrechtsf\u00E4hig sind Tote: mangels Rechtsf\u00E4higkeit k\u00F6nnen sie nicht Tr\u00E4ger subjektiver Rechte sein. Das schlie\u00DFt aber nicht aus, dass objektiv-rechtliche Schutzpflichten zu ihren Gunsten eingreifen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Tote zwar nicht mehr Tr\u00E4ger eines Pers\u00F6nlichkeitsrechts sind, die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenw\u00FCrde aber nicht mit dem Tod endet (BVerfGE 30, 173, 174 - \"Mephisto\"). Es bestehen also - mit zunehmender Entfernung zum Todeszeitpunkt schw\u00E4cher werdende - Schutzpflichten, nicht aber korrespondierende Rechte. Ob der ungeborene Mensch (\"nasciturus\") Tr\u00E4ger von Grundrechten sein kann, ist dagegen umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass die Grundrechte in ihrem objektiven Gehalt als Schutzpflichten des Staates auch das ungeborene Leben sch\u00FCtzen k\u00F6nnen. Inwieweit aber mit dieser Verpflichtung ein subjektives Recht des heranwachsenden Menschen korrespondiert, wurde offengelassen und wird demnach in der Literatur nicht einheitlich beurteilt (vergleiche dazu: Recht auf Leben). Nicht grundrechtsf\u00E4hig ist der Staat im weitesten Sinne, also Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Art. 1 Abs. 3 GG), und zwar unabh\u00E4ngig davon, ob es sich um hierarchische Verwaltung handelt oder um rechtlich verselbst\u00E4ndigte (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Der Staat n\u00E4mlich ist gerade Adressat der Grundrechte, also grundrechtsverpflichtet: er hat die gesch\u00FCtzten Freir\u00E4ume der grundrechtsberechtigten B\u00FCrger zu achten. K\u00F6nnte auch er sich auf Grundrechte berufen, w\u00FCrden sie dem B\u00FCrger keine Freir\u00E4ume gew\u00E4hren, sondern dem Staat neue Eingriffsm\u00F6glichkeiten er\u00F6ffnen. Gleiches gilt f\u00FCr den Amtstr\u00E4ger in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Auch dieser kann sich in seiner Eigenschaft als Vertreter der besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und als Grundrechteverpflichteter gem\u00E4\u00DF Art. 1 Abs. 3 GG gegen\u00FCber anderen Grundrechtstr\u00E4gern nicht auf eigene Grundrechte berufen, da er, wie der Staat selbst, an die Grundrechte der Grundrechtstr\u00E4ger als unmittelbar geltendes Recht gebunden ist, und diese nicht als Abwehrrechte gegen andere Grundrechtstr\u00E4ger einsetzen kann. Grundrechte von Amtstr\u00E4gern gelten ausnahmslos gegen\u00FCber dem Staat selbst. Einzelheiten betreffen weniger die Grundrechtsf\u00E4higkeit als die Tr\u00E4gerschaft bestimmter Grundrechte (vgl. Grundrechtsberechtigung)."@de . . . . "1244787"^^ . "Unter Grundrechtsf\u00E4higkeit versteht man die F\u00E4higkeit, allgemein Tr\u00E4ger von Grundrechten zu sein. Insoweit ist die Grundrechtsf\u00E4higkeit ein Spezialfall der Rechtsf\u00E4higkeit. Uneingeschr\u00E4nkt grundrechtsf\u00E4hig sind alle nat\u00FCrlichen Personen. Das Rechtssubjekt, das grundrechtsf\u00E4hig ist, oder speziell das Rechtssubjekt, das Tr\u00E4ger eines bestimmten Grundrechts ist, wird als Grundrechtstr\u00E4ger bezeichnet. Einzelheiten betreffen weniger die Grundrechtsf\u00E4higkeit als die Tr\u00E4gerschaft bestimmter Grundrechte (vgl. Grundrechtsberechtigung)."@de . "148522670"^^ .