Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden
Das Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden vom 30. April 1939, (RGBl I, S. 864), selten auch Entmietungsgesetz genannt, änderte den gesetzlichen Mieterschutz zu Lasten jüdischer Mieter und Vermieter. Hausgemeinschaften mit „deutschblütigen“ Nachbarn sollten aufgelöst werden: Gemeindebehörden konnten im Einvernehmen mit arischen Vermietern den Wohnraum für nichtjüdische Familien freimachen und Juden in beengte Räumlichkeiten von Judenhäusern einweisen.
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Das Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden vom 30. April 1939, (RGBl I, S. 864), selten auch Entmietungsgesetz genannt, änderte den gesetzlichen Mieterschutz zu Lasten jüdischer Mieter und Vermieter. Hausgemeinschaften mit „deutschblütigen“ Nachbarn sollten aufgelöst werden: Gemeindebehörden konnten im Einvernehmen mit arischen Vermietern den Wohnraum für nichtjüdische Familien freimachen und Juden in beengte Räumlichkeiten von Judenhäusern einweisen.