. . "Mit dem Geraer Hausvertrag wurde die Erbfolge in der Mark Brandenburg und in den fr\u00E4nkischen Gebieten der Hohenzollern am Ende des 16. Jahrhunderts verbindlich geregelt. Der Geraer Hausvertrag war ein hohenzollernsches Hausgesetz und kam zustande, weil Kurf\u00FCrst Johann Georg von Brandenburg in seinem Testament die in der Dispositio Achillea getroffenen Festlegungen missachtet hatte. In diesen Bestimmungen war die Unteilbarkeit der Mark Brandenburg als verbindliches Erbfolgeprinzip vorgeschrieben worden. Johann Georg hatte jedoch testamentarisch festgelegt, dass Teile der Mark (die Neumark und Crossen) von dieser abgetrennt und an seine beiden j\u00FCngeren S\u00F6hne vergeben werden sollten."@de . "Geraer Hausvertrag"@de . "116279720"^^ . . . . "1140619"^^ . . . . "Mit dem Geraer Hausvertrag wurde die Erbfolge in der Mark Brandenburg und in den fr\u00E4nkischen Gebieten der Hohenzollern am Ende des 16. Jahrhunderts verbindlich geregelt. Der Geraer Hausvertrag war ein hohenzollernsches Hausgesetz und kam zustande, weil Kurf\u00FCrst Johann Georg von Brandenburg in seinem Testament die in der Dispositio Achillea getroffenen Festlegungen missachtet hatte. In diesen Bestimmungen war die Unteilbarkeit der Mark Brandenburg als verbindliches Erbfolgeprinzip vorgeschrieben worden. Johann Georg hatte jedoch testamentarisch festgelegt, dass Teile der Mark (die Neumark und Crossen) von dieser abgetrennt und an seine beiden j\u00FCngeren S\u00F6hne vergeben werden sollten. Unmittelbar nach dem Tod Johann Georgs 1598 betrieb dessen \u00E4ltester Sohn und Nachfolger, Kurf\u00FCrst Joachim Friedrich jedoch die Aufhebung des Testaments und beriet sich dazu mit dem Markgrafen Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach. Dieser war der letzte Nachkomme der \u00E4lteren Linie der fr\u00E4nkischen Hohenzollern und regierte die beiden Markgraft\u00FCmer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach, hatte allerdings keine eigenen Nachkommen. Das Ergebnis der Beratungen war der Geraer Hausvertrag: Er sah vor, dass die beiden Stiefbr\u00FCder Joachim Friedrichs nach dem Ableben von Georg Friedrich das Erbe in dessen beiden fr\u00E4nkischen F\u00FCrstent\u00FCmern antreten sollten. Verbunden damit war jedoch ihr Verzicht auf die f\u00FCr sie vorgesehenen m\u00E4rkischen Besitzungen, womit das Testament Johann Georgs hinf\u00E4llig wurde. Nachdem der Geraer Hausvertrag schlie\u00DFlich von allen Beteiligten akzeptiert worden war, wurde er am 29. April 1599 in Magdeburg ratifiziert. Der wichtigste Passus des Vertrages war der, dass jeder brandenburgische Kurf\u00FCrst immer die gesamte und ungeteilte Mark erben sollte, denn diese galt als untrennbarer Bestandteil der Kurw\u00FCrde. Mit diesem Punkt wurde die schon in der Dispositio Achillea vorgeschriebene Unteilbarkeit der Mark Brandenburg erneuert und bekr\u00E4ftigt. F\u00FCr die j\u00FCngeren S\u00F6hne Johann Georgs bestand die mit der Aufhebung des v\u00E4terlichen Testaments verbundene Entsch\u00E4digung darin, in die Erbfolge der fr\u00E4nkischen Besitzungen der Hohenzollern eintreten zu k\u00F6nnen. Nach dem Tod Georg Friedrichs erhielten sie dessen beide Markgraft\u00FCmer als erbliche Sekundogenituren. Welches F\u00FCrstentum dann jeder von ihnen \u00FCbernehmen durfte, losten sie (wie dies vorher auch schon bei der Dispositio Achillea praktiziert worden war) untereinander aus."@de . .