. "116248531"^^ . . . . "Gemeinschaftseigentum"@de . . . . "Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundst\u00FCck sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Geb\u00E4udes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet (\u00A7 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Wohnungseigent\u00FCmern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten. In der Regel wird ein Verwalter zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt."@de . "Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundst\u00FCck sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Geb\u00E4udes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet (\u00A7 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). In Bezug auf das (oder die) Geb\u00E4ude geh\u00F6ren zum Gemeinschaftseigentum alle Dinge, die f\u00FCr den Bestand und die Sicherheit des Geb\u00E4udes erforderlich sind, wie z. B. Au\u00DFenw\u00E4nde, Dach, Fundament, Treppenhaus, Fenster und Eingangst\u00FCren; au\u00DFerdem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigent\u00FCmer dienen, das sind z. B. Zentralheizung, Strom-, Wasser- und Gasleitungen. Zum Gemeinschaftseigentum geh\u00F6ren solche Teile des Geb\u00E4udes auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden (\u00A7 5 Abs. 2 WEG). Zum Beispiel geh\u00F6ren auch die Abschnitte von Leitungen, die mehrere Wohnungen versorgen, zum Gemeinschaftseigentum, die durch eine Wohnung (Sondereigentum) f\u00FChren. Versorgungsleitungen, die nur eine Wohnung versorgen, sind allerdings sondereigentumsf\u00E4hig und in aller Regel in der Teilungserkl\u00E4rung zum Sondereigentum erkl\u00E4rt. Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Wohnungseigent\u00FCmern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten. In der Regel wird ein Verwalter zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt."@de . "498743"^^ . .