"Das Prinzip der Gegenseitigkeit geh\u00F6rt zu den Grundprinzipien des V\u00F6lkerrechts. Insbesondere bleibt der Gedanke der Gegenseitigkeit das st\u00E4rkste soziologische Motiv f\u00FCr die Beachtung des V\u00F6lkerrechts. Bedeutung gewinnt das Prinzip der Gegenseitigkeit insbesondere im Bereich des V\u00F6lkergewohnheitsrechts. Ein Staat, der sich als V\u00F6lkerrechtssubjekt auf eine Regel des V\u00F6lkergewohnheitsrechts beruft, muss nunmehr damit rechnen, dass ihm andere Staaten diese Regel jetzt ebenfalls entgegenhalten k\u00F6nnen."@de . . . "Das Prinzip der Gegenseitigkeit geh\u00F6rt zu den Grundprinzipien des V\u00F6lkerrechts. Insbesondere bleibt der Gedanke der Gegenseitigkeit das st\u00E4rkste soziologische Motiv f\u00FCr die Beachtung des V\u00F6lkerrechts. Bedeutung gewinnt das Prinzip der Gegenseitigkeit insbesondere im Bereich des V\u00F6lkergewohnheitsrechts. Ein Staat, der sich als V\u00F6lkerrechtssubjekt auf eine Regel des V\u00F6lkergewohnheitsrechts beruft, muss nunmehr damit rechnen, dass ihm andere Staaten diese Regel jetzt ebenfalls entgegenhalten k\u00F6nnen. Die Wahrung und Sicherung des Prinzips der Gegenseitigkeit findet seine Auspr\u00E4gung insbesondere \u00FCber die Gew\u00E4hrung diplomatischer Vorrechte, wie sie in der Aufnahme gegenseitiger diplomatischer Beziehungen und dem Beitritt zum Wiener \u00DCbereinkommen \u00FCber diplomatische Beziehungen zum Ausdruck kommen. Ein weiterer Bereich, in der das Prinzip der Gegenseitigkeit Anwendung findet, ist insbesondere das Gebiet der internationalen Rechtshilfe, die in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen durch die zust\u00E4ndigen Beh\u00F6rden den Beh\u00F6rden des anderen Staates gew\u00E4hrt wird. Dies gilt insbesondere dort, wo keine Rechtshilfevertr\u00E4ge gelten. Wo kein Rechtshilfevertrag besteht, ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit (Reziprozit\u00E4t) von weitreichender Bedeutung, da Rechtshilfe im Allgemeinem nur solchen Staaten gew\u00E4hrt wird, die ihrerseits in solchen F\u00E4llen auch Rechtshilfe leisten. Die zwischenstaatliche Gegenseitigkeit in einem konkreten Fall ist gegeben, wenn einem Rechtssubjekt des Staates A durch den Staat B \u00E4hnliche Rechte gew\u00E4hrt werden wie Angeh\u00F6rigen aus Staat B im Verh\u00E4ltnis zu Staat A bei Vorliegen ansonsten vergleichbarer Umst\u00E4nde. So werden Straftaten gegen ausl\u00E4ndische Staaten in Deutschland - neben weiteren Voraussetzungen - nur dann verfolgt, wenn im betroffenen Staat eine analoge Regelung verb\u00FCrgt ist (\u00A7 104a StGB). Die Erfordernis der Gegenseitigkeit findet sich in zahlreichen Rechtsnormen mit Auslandsbezug."@de . "9415556"^^ . . "157604308"^^ . . . . "Gegenseitigkeit (V\u00F6lkerrecht)"@de .