. "568712"^^ . . . . . "158620958"^^ . "Die Gefangenenbefreiung f\u00FChrt dazu, dass sich eine von Rechts wegen in Gewahrsam genommene Person wieder in Freiheit befindet. Dies kann nur unter Mitwirkung Dritter erfolgen. W\u00E4hrend nach dem fr\u00FCheren Recht, z. B. dem R\u00F6mischen Recht, die Selbstentweichung strafbar war, so kam man sp\u00E4ter zur \u00DCberzeugung, dass der nat\u00FCrliche Drang des Menschen nach Freiheit nicht strafbewehrt sein sollte und lie\u00DF dieses Vergehen straflos. Die Mitwirkung Dritter ist jedoch strafbar geblieben, wobei drei F\u00E4lle unterschieden werden: \n* die Meuterei \n* die vors\u00E4tzliche Befreiung des oder der Gefangenen aus dem Gewahrsam oder aus der Gewalt der staatlichen Macht, z. B. einer Bewachung oder Begleitung \n* Beamte, die einem oder einer Gefangenen vors\u00E4tzlich die Flucht erm\u00F6glichen Gefangenenbefreiung ist in Deutschland ein Vergehen gem\u00E4\u00DF \u00A7 120 StGB. Gefangener ist jede hoheitlich und rechtm\u00E4\u00DFig festgehaltene Person, also Festgenommene (auch aufgrund \u00A7 127 Abs. 1 StPO), in Gewahrsam genommene, Verhaftete und Strafgefangene sowie Arrestanten. Die Befreiung kann durch k\u00F6rperliche Gewalt, z. B. Wegrei\u00DFen des oder der Gefangenen, Entfernen der Fesseln oder durch Angriffe gegen die Vollzugskr\u00E4fte geschehen. Wenn die Befreiung aus einem Gef\u00E4ngnis erfolgt (Gef\u00E4ngnisausbruch), geschieht die Gefangenenbefreiung z. B. durch Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Leitern, Werkzeugen, Mobiltelefonen u. \u00E4. oder durch Ablenkung oder Geiselnahmen. Strafbar ist nur die Gefangenenbefreiung durch andere, die Selbstbefreiung von Gefangenen ist straflos (sofern dabei nicht weitere Delikte wie K\u00F6rperverletzung, Sachbesch\u00E4digung u. \u00E4. begangen werden). Daher verb\u00FC\u00DFen wiedereingefangene entflohene H\u00E4ftlinge nur ihre Reststrafe. Auch k\u00F6nnen sich Strafgefangene nicht wegen Anstiftung eines Dritten zu \u00A7 120 StGB strafbar machen. Da sich ein Dritter, der einen Gefangenen oder eine Gefangene anstiftet sich zu befreien, nicht nach \u00A7 26, \u00A7 120 StGB strafbar macht, da es an einer teilnahmf\u00E4higen Haupttat fehlt, wird diese Variante von der tatbestandlichen Begehungsform des Verleitens oder F\u00F6rdens umfasst. Der \u201EAnstifter\u201C macht sich also nach \u00A7 120 StGB strafbar, auch wenn der oder die Gefangene selbst ausbricht. Typischerweise wird die Tat in Tateinheit mit K\u00F6rperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen, beispielsweise bei dem Versuch von elf Rechtsextremen, am 9. Oktober 2016 die Wache der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Magdeburg zu st\u00FCrmen, nachdem ein anderer Rechtsradikaler vorl\u00E4ufig festgenommen worden war."@de . "Die Gefangenenbefreiung f\u00FChrt dazu, dass sich eine von Rechts wegen in Gewahrsam genommene Person wieder in Freiheit befindet. Dies kann nur unter Mitwirkung Dritter erfolgen. W\u00E4hrend nach dem fr\u00FCheren Recht, z. B. dem R\u00F6mischen Recht, die Selbstentweichung strafbar war, so kam man sp\u00E4ter zur \u00DCberzeugung, dass der nat\u00FCrliche Drang des Menschen nach Freiheit nicht strafbewehrt sein sollte und lie\u00DF dieses Vergehen straflos. Die Mitwirkung Dritter ist jedoch strafbar geblieben, wobei drei F\u00E4lle unterschieden werden: Gefangenenbefreiung ist in Deutschland ein Vergehen gem\u00E4\u00DF \u00A7 120 StGB."@de . . "Gefangenenbefreiung"@de .