. "Eviktion (lateinisch evincere: \u201Ev\u00F6llig besiegen\u201C, im schweizerischen Sprachgebrauch auch Entwehrung oder Entw\u00E4hrung) ist im Zivilrecht die Durchsetzung eines Herausgabe- oder Abtretungsanspruchs durch eine Person, die ein besseres Recht auf einen Gegenstand als der Besitzer beziehungsweise Inhaber hat. Wird eine Sache einem Erwerber von einem Dritten aufgrund eines schon beim Erwerb bestehenden Rechtsmangels entzogen, hat der Ver\u00E4usserer dem Erwerber f\u00FCr diesen Verlust einzustehen (siehe Art. 192 ff. OR). Diese so genannte Eviktionshaftung stammt aus dem r\u00F6mischen Recht."@de . . . . . . . "135540208"^^ . . . "Eviktion (lateinisch evincere: \u201Ev\u00F6llig besiegen\u201C, im schweizerischen Sprachgebrauch auch Entwehrung oder Entw\u00E4hrung) ist im Zivilrecht die Durchsetzung eines Herausgabe- oder Abtretungsanspruchs durch eine Person, die ein besseres Recht auf einen Gegenstand als der Besitzer beziehungsweise Inhaber hat. Wird eine Sache einem Erwerber von einem Dritten aufgrund eines schon beim Erwerb bestehenden Rechtsmangels entzogen, hat der Ver\u00E4usserer dem Erwerber f\u00FCr diesen Verlust einzustehen (siehe Art. 192 ff. OR). Diese so genannte Eviktionshaftung stammt aus dem r\u00F6mischen Recht. Ursprung war die sog. auctoritas-Haftung des Ver\u00E4u\u00DFerers gegen\u00FCber dem Erwerber. Der manzipierende Verk\u00E4ufer hatte - n\u00F6tigenfalls durch direkte Unterst\u00FCtzung im gegen den K\u00E4ufer von dem Dritten angestrengten Eviktionsprozess - dem K\u00E4ufer daf\u00FCr einzustehen, dass dieser im Besitz der Kaufsache verbleibe (auctoritatem praestare bzw. auctoritatem subsistere). Ignorierte der Verk\u00E4ufer diese Pflicht oder bestritt er sie (auctoritatem defugere) oder wurde der K\u00E4ufer trotz der Unterst\u00FCtzung durch den Verk\u00E4ufer verurteilt (auctoritas nomine victum esse bzw. vinci), konnte gegen ihn mit der actio auctoritatis auf Bezahlung des doppelten Kaufpreises (duplum pretium) geklagt werden."@de . . "Eviktion"@de . "4868208"^^ . . .