"Eigenbedarf ist der bekannteste und h\u00E4ufigste Grund f\u00FCr die K\u00FCndigung eines Mietvertrags durch den Vermieter. F\u00FCr Mietverh\u00E4ltnisse \u00FCber Wohnraum ist die K\u00FCndigung wegen Eigenbedarfes in \u00A7 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die K\u00FCndigungsfrist ergibt sich sodann aus \u00A7 573c BGB. Die Eigenbedarfsk\u00FCndigung muss ordentlich begr\u00FCndet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abh\u00E4ngig, ob der Vermieter den als K\u00FCndigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. In Berlin betr\u00E4gt die Sperrfrist f\u00FCr das gesamte Stadtgebiet 10 Jahre nach dem Kaufdatum."@de . . "295225"^^ . "Eigenbedarf ist der bekannteste und h\u00E4ufigste Grund f\u00FCr die K\u00FCndigung eines Mietvertrags durch den Vermieter. F\u00FCr Mietverh\u00E4ltnisse \u00FCber Wohnraum ist die K\u00FCndigung wegen Eigenbedarfes in \u00A7 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die K\u00FCndigungsfrist ergibt sich sodann aus \u00A7 573c BGB. Die Eigenbedarfsk\u00FCndigung muss ordentlich begr\u00FCndet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abh\u00E4ngig, ob der Vermieter den als K\u00FCndigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung f\u00FCr sich selbst oder f\u00FCr eine zu seinem Hausstand geh\u00F6rende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder f\u00FCr einen Familienangeh\u00F6rigen zu Wohnzwecken ben\u00F6tigt. Familienangeh\u00F6rige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs k\u00FCndigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 2010 geh\u00F6ren nun auch Nichten und Neffen zum Kreis der Personen, f\u00FCr die Eigenbedarf angemeldet werden darf. Der Vermieter muss die Wohnung ben\u00F6tigen. Der blo\u00DFe Wunsch, in den eigenen vier W\u00E4nden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vern\u00FCnftige und nachvollziehbare Gr\u00FCnde nennen kann, warum er oder eine beg\u00FCnstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gek\u00FCndigten Wohnung seinen Altersruhesitz begr\u00FCnden oder wenn der Vermieter seinem Kind die gek\u00FCndigte Wohnung zur Verf\u00FCgung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus l\u00F6st. Der Vermieter muss im K\u00FCndigungsschreiben schriftlich begr\u00FCnden, f\u00FCr welche Person er die Wohnung ben\u00F6tigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung st\u00FCtzt. Dabei gilt jedoch, dass ein Eigenbedarf erst angemeldet werden kann, wenn der Eigent\u00FCmer erfolgreich im Grundbuch eingetragen und der Kauf somit komplett abgeschlossen ist. Umgewandelte Wohnungen, also Wohnungen, die w\u00E4hrend der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, k\u00F6nnen fr\u00FChestens drei Jahre nach Erwerb wegen Eigenbedarfs gek\u00FCndigt werden. Den Bundesl\u00E4ndern ist es gem\u00E4\u00DF \u00A7 577a Abs. 2 BGB m\u00F6glich, Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen f\u00FCr bestimmte Gebiete diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verl\u00E4ngert wird. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfsk\u00FCndigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden. In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsr\u00E4ume meist 6 Jahre. Die dortige K\u00FCndigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 au\u00DFer Kraft gesetzt. Am 24. Januar 2012 wurde eine neue K\u00FCndigungssperrfristverordnung erlassen: Die Sperrfrist betr\u00E4gt in Bonn, D\u00FCsseldorf, K\u00F6ln und M\u00FCnster 8 Jahre, in einigen anderen Gemeinden 5 Jahre. In Bayern betr\u00E4gt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum. Dies gilt aber nur f\u00FCr F\u00E4lle, in denen die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Zieht der Mieter aber in eine Eigentumswohnung zur Miete ein, gelten die regul\u00E4ren gesetzlichen K\u00FCndigungsfristen. Begr\u00FCndet liegt dies in der Tatsache, dass der Mieter bereits zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung wei\u00DF, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt. In Berlin betr\u00E4gt die Sperrfrist f\u00FCr das gesamte Stadtgebiet 10 Jahre nach dem Kaufdatum."@de . . . . . . "155655101"^^ . . . "Eigenbedarf (Mietrecht)"@de .