. "9610143"^^ . . . . . . . . . . . "158604611"^^ . "Codex Hermogenianus"@de . . . . . "Der Codex Hermogenianus (so die bezeugte Bezeichnung in Ostrom; in Westrom: Hermogenianus oder Corpus Hermogeniani, generell kurz: CH) war eine kompilierte Privatsammlung von Kaiserkonstitutionen (leges) des epiklassischen Juristen Hermogenian aus dem Jahr 295 n. Chr. Der Codex ist nicht direkt \u00FCberliefert, sondern wird aus sp\u00E4teren Rechtsquellen rekonstruiert. So wird vermutet, dass der Codex in der gro\u00DFen Masse vom Herausgeber selbst entworfene kaiserliche Reskripte enthielt, mithin Bescheidungen von b\u00FCrgerlichen Antr\u00E4gen, die konkrete Rechtsfragen r\u00F6mischer B\u00FCrger im Einzelfall regelten. In der Zeit von 293 bis April 295 stand Hermogenian in h\u00F6chsten Diensten des Kaisers Diokletian, versehen mit dem Vorsitz in der kaiserlichen Libellkanzlei (magister libellorum). Ebenso wie der Codex Gregorianus (CG), war das Werk vermutlich fester Bestandteil der Ausbildungsliteratur. Im Laufe der Zeit erlangte es den Charakter eines Rechtsbuches und wurde unter Theodosius II. als offizielle Quelle der Konstitutionen anerkannt. Beide Werke entsprangen sp\u00E4tantiker Ordnungs- und Sammelbed\u00FCrftigkeit bez\u00FCglich promulgierter Rechtsvorschriften. Hermogenian verzichtete dabei auf eine systematische Unterteilung in libri, sein Aufwand galt stattdessen der Stoffgliederung in etwa 100 Sachtitel. Ausweislich der Forschungsergebnisse soll der Codex Hermogenianus (CH) weniger anspruchsvoll aufgebaut gewesen sein als sein vorgenanntes Schwesterprojekt. Sein Umfang betrug zudem lediglich ein Drittel der Dimensionen des CG. Die Konstitutionen waren ohne Nennung des erlassenden Kaisers inskribiert, daf\u00FCr unter Angabe des Namens des Adressaten. Grunds\u00E4tzlich folgte die Reihenfolge der Titel des CH der des CG. Andererseits verkn\u00FCpfte Hermogenian diverse Rechtsmaterien derart miteinander, dass sachlogisch gegens\u00E4tzliche Einzeltitel sich innerhalb einer Rubrik in einem Kombinationstitel wiederfanden. So schuf er den Titel De pactis et transactionibus wobei De pactis ein tradierter Einzeltitel war, der aus einem pr\u00E4torischen Edikt stammte und materiell-rechtliche Vereinbarungen aufz\u00E4hlte, die keiner rechtlichen Form unterlagen. Dieser wurde bedenkenlos mit dem erstmals im CG aufgekommenen Einzeltitel De transactionibus zusammengefasst, welcher gerade formgebundene Rechtsgesch\u00E4fte behandelte, vornehmlich Formfragen zum Begr\u00FCndungsakt von Vertr\u00E4gen. Im optimalen Fall war die zu regelnde Materie unaufteilbar, sodass sich ein derartiges Vorgehen aufdr\u00E4ngte. In \u00E4hnlicher Weise befremdet die Zusammenfassung der Titel, die schikan\u00F6se Klagen zum Inhalt hatten, mit denen bereicherungsrechtlicher Zuvielforderungen zum Gesamttitel: De calumniatoribus et plus petendo. Soweit die hochklassische Systematik eines Juristen wie Gaius, ausweislich seiner institutiones, noch eine klare Differenzierung derart unterschiedlicher Titelinhalte kannte (sie lagen schon gestalterisch nach Themen weit auseinander), so wurde die Trennsch\u00E4rfe bei Hermogenian aufgehoben. Dogmatischen Sp\u00FCrsinn entwickelte Hermogenian andererseits bei der B\u00FCndelung sachgleicher Themen. Die etwa zehn Einzeltitel des gregorianischen Rechtskatalog \u00FCber zivil-, straf- und \u00F6ffentlich-rechtliche Gerichtsst\u00E4nde verk\u00FCrzte er auf nur einen. Strukturell verk\u00FCrzt pr\u00E4sentierten sich die pr\u00E4torischen Bereicherungsklagen, das Deliktsrecht oder Sachzusammenh\u00E4nge zur passiven Vererblichkeit rechtsh\u00E4ngiger Bu\u00DFanspr\u00FCche (Titel: Ex delictis defunctorum quemadmodum conveniantur successores). Im Gegensatz zum CG und zum Codex Iustinianus (CJ) wurde und wird der CH, ebenso wie der Codex Theodosianus (CTh), dogmatisch als eher unbefriedigendes Werk bewertet, weshalb sich die Digesten letztlich der Systemlogik der beiden erstgenannten Werke anschlossen. Der CH fand mittelbaren Niederschlag im CJ durch die Aufnahme in der Lex Romana Visigothorum. Auch soll Hermogenian, nach Auskunft des aus Rom stammenden Dichters Sedulius, in den Jahren 306 und 319, m\u00F6glicherweise auch 320, Neuausgaben des Codex veranlasst und produziert haben, wobei das Material aus den Archiven des Ostens bezogen sein d\u00FCrfte. Unklar bleibt, was die Neuauflagen mit sich brachten. Die Ausschaltung des Kaisers Maxentius wird in rechtlicher Konsequenz f\u00FCr die Nachwelt aus dem CTh im Jahr 313 ersichtlich. Ebenso wird dort die radikale Tilgung licinischer Konstitutionen verbrieft. Weil aber der Codex Iustinianus licinische Inskriptionen aus den Jahren 314 bis 319 aufweist, scheidet der CTh als Quelle nicht nur definitiv aus, sondern legt nahe, dass Hermogenian in seiner Neuauflage von 306 t\u00FCchtig und sp\u00E4ter sporadisch nachgetragen haben muss."@de . "Der Codex Hermogenianus (so die bezeugte Bezeichnung in Ostrom; in Westrom: Hermogenianus oder Corpus Hermogeniani, generell kurz: CH) war eine kompilierte Privatsammlung von Kaiserkonstitutionen (leges) des epiklassischen Juristen Hermogenian aus dem Jahr 295 n. Chr. Der Codex ist nicht direkt \u00FCberliefert, sondern wird aus sp\u00E4teren Rechtsquellen rekonstruiert."@de . .