. . . . . "978-3-211-35201-4" . . . . "2007"^^ . . . . . . "Vom Staatenbund zum Bundesstaat? \u2013 Die Europ\u00E4ische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz"@de . . . "Hans Kristoferitsch"^^ . . "Als Bundesstaat wird ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das hei\u00DFt politischen Ordnungen mit Staatsqualit\u00E4t, und vereint deshalb in der Regel verschiedene politische Ebenen in sich: eine Bundesebene und mindestens eine Ebene der Gliedstaaten. Damit unterscheidet sich der f\u00F6deral organisierte Staat sowohl von einem locker gef\u00FCgten Staatenbund als auch von einem zentralistischen Einheitsstaat."@de . "158880717"^^ . . . . "774"^^ . "Diss. Univ. Wien"^^ . . . "4009006-1" . . "Als Bundesstaat wird ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das hei\u00DFt politischen Ordnungen mit Staatsqualit\u00E4t, und vereint deshalb in der Regel verschiedene politische Ebenen in sich: eine Bundesebene und mindestens eine Ebene der Gliedstaaten. Damit unterscheidet sich der f\u00F6deral organisierte Staat sowohl von einem locker gef\u00FCgten Staatenbund als auch von einem zentralistischen Einheitsstaat. Ein Bundesstaat ist demnach eine staatsrechtliche Verbindung von (nichtsouver\u00E4nen) Staaten zu einem (souver\u00E4nen) Gesamtstaat. Die Beziehungen zwischen diesem Bund und den Gliedstaaten und zwischen Letzteren untereinander sind staatsrechtlicher (nicht v\u00F6lkerrechtlicher) Art. Im deutschen Verfassungsrecht ist der Begriff des Bundesstaates ein normativer Begriff und nicht vorgegeben (also nicht \u00FCber der Rechtsordnung stehend)."@de . "Springer" . . . . . "s"^^ . . "Bundesstaat (F\u00F6deraler Staat)"@de . . . .