"13"^^ . . . "Verhindert \u00A7 32 BNotO die Digitalisierung der Notariatsbibliothek?"@de . "1"^^ . "Dominik Gassen"^^ . . . . "1961-02-24"^^ . "2018-01-01"^^ . . . "1937-03-01"^^ . . . . "JurPC"^^ . "Wolfgang Kuntz"^^ . . . "2008"^^ . . . "Die Bundesnotarordnung regelt bundeseinheitlich die Amtst\u00E4tigkeit der Notare und enth\u00E4lt gesetzliche Bestimmungen \u00FCber die Bestellung zum Notar, die Amtsaus\u00FCbung, die notariellen Pflichten, die Regelungen bei Abwesenheit und Verhinderung eines Notars, zu Notarvertretern und Notariatsverwaltern (fr\u00FCher Notarverweser), ferner \u00FCber die Einrichtung und die Aufgaben der Bundesnotarkammer bzw. der L\u00E4ndernotarkammern sowie das Disziplinarverfahren bei Notaren. Wegen der besonderen Gestaltung des Notariats im fr\u00FCheren Baden gilt die BNotO gem\u00E4\u00DF \u00A7 115 Satz 1 BNotO nicht im OLG-Bezirk Karlsruhe."@de . . "BNotO"^^ . "Art. 1 G vom 23. November 2015"^^ . . . "Bundesnotarordnung"^^ . "157994216"^^ . . . "Bundesnotarordnung"@de . "59.0"^^ . "Notar"^^ . . "Die Bundesnotarordnung regelt bundeseinheitlich die Amtst\u00E4tigkeit der Notare und enth\u00E4lt gesetzliche Bestimmungen \u00FCber die Bestellung zum Notar, die Amtsaus\u00FCbung, die notariellen Pflichten, die Regelungen bei Abwesenheit und Verhinderung eines Notars, zu Notarvertretern und Notariatsverwaltern (fr\u00FCher Notarverweser), ferner \u00FCber die Einrichtung und die Aufgaben der Bundesnotarkammer bzw. der L\u00E4ndernotarkammern sowie das Disziplinarverfahren bei Notaren. Wegen der besonderen Gestaltung des Notariats im fr\u00FCheren Baden gilt die BNotO gem\u00E4\u00DF \u00A7 115 Satz 1 BNotO nicht im OLG-Bezirk Karlsruhe. Das Bewerbungsverfahren f\u00FCr Anwaltsnotare wurde im Jahr 2009 neu geregelt. Vorausgegangen waren unter anderem die M\u00FCdener Thesen. Da der Notar Amtsbefugnisse aus\u00FCbt, sieht \u00A7 19 BNotO einen eigenen Amtshaftungsanspruch f\u00FCr fehlerhafte T\u00E4tigkeiten/ Unterlassungen des Notars vor. Diese Notarhaftung umfasst sowohl Sch\u00E4den, die durch fahrl\u00E4ssiges Handeln des Notars verursacht wurden, als auch Sch\u00E4den, die auf vors\u00E4tzlichem Handeln des Notars beruhen. Jedoch ist der Amtshaftungsanspruch bei fahrl\u00E4ssig verursachten Sch\u00E4den im Regelfall subsidi\u00E4r gegen\u00FCber vorrangigen Anspr\u00FCchen, z.B. solchen, die eine Berufshaftpflichtversicherung des Notars abdeckt, oder Anspr\u00FCchen gegen andere Verursacher. Eine wichtige Amtspflicht der Notare ist in \u00A7 32 BNotO geregelt. Notare haben nach \u00A7 32 BNotO das Bundesgesetzblatt, das Gesetz- und Verordnungsblatt des betreffenden Bundeslandes des Sitzes des Notariats und das Mitteilungsblatt der Landesjustizverwaltung \u201Ezu halten\u201C. Urspr\u00FCnglich waren damit der Bezug und die Verf\u00FCgbarkeit der Papierausgaben der genannten Verk\u00FCndungsbl\u00E4tter gemeint. Im Jahr 2003 hat die Bundesnotarkammer in einem Rundschreiben aber bereits festgelegt, dass auch der elektronische Bezug der entsprechenden Verk\u00FCndungsbl\u00E4tter den Anforderungen des \u00A7 32 BNotO gen\u00FCgen kann, wenn gew\u00E4hrleistet ist, dass die Verk\u00FCndungsbl\u00E4tter vom Notar abgespeichert und in elektronischer Form dauerhaft verf\u00FCgbar gehalten werden k\u00F6nnen. Die Regelung des \u00A7 5 BNotO, wonach ein Notar in Deutschland deutscher Staatsb\u00FCrger sein muss, wurde am 24. Mai 2011 vom EuGH f\u00FCr rechtswidrig erkl\u00E4rt ."@de . . . "303"^^ . "Der Einstieg in den elektronischen Pflichtbezug?"@de . "1754899"^^ . "1937-02-13"^^ . . . .