"Bruttowarmmiete"@de . "139132661"^^ . "Bei Mietverh\u00E4ltnissen \u00FCber Wohnraum (\u00A7\u00A7 549 ff. BGB) wird der Begriff Bruttowarmmiete verwendet. Vereinzelt wird auch nur von Warmmiete gesprochen (\u00A7 42 Nr. 4 SGB XII). Allgemein wird die Bruttowarmmiete als Miete einschlie\u00DFlich Umlagen, Zuschl\u00E4gen und Verg\u00FCtungen gesehen (\u00A7 9 Abs. 1 WogG). Nach der Rechtsprechung setzt sie sich zusammen aus der Netto- oder Grundmiete, d. h. dem Betrag, der f\u00FCr die blo\u00DFe \u00DCberlassung einer Wohnung zu entrichten ist, und den Betriebskosten, die durch Nutzung der Mietsache (z.B. Wasser, M\u00FCllabfuhr) oder durch das Eigentum am Grundst\u00FCck (z. B. Grundsteuer, Versicherungen) entstehen und die vom Vermieter anteilig auf den Mieter \u00FCbertragen werden. Dabei enth\u00E4lt die Bruttowarmmiete im Unterschied zur Bruttokaltmiete insbesondere auch die Kosten f\u00FCr Heizung und Warmwasserbereitung, sowie weitere Positionen aus \u00A7 9 Abs. 2 WogG und der BetrKV. Eine mietvertragliche Vereinbarung \u00FCber Wohnraum, die eine Bruttowarmmiete als pauschale Inklusivmiete festlegt, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zul\u00E4ssig, da eine solche Vereinbarung der Heizkostenverordnung widerspreche, die einen Hauseigent\u00FCmer zur verbrauchsabh\u00E4ngigen Abrechnung der Heizkosten verpflichte. Zweck dieser Vorschrift sei es, das Verbraucherverhalten bei der Raumheizung und beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung zu beeinflussen. Dies w\u00FCrde durch die Festlegung einer Bruttowarmmiete, die den tats\u00E4chlichen Verbrauch nicht ber\u00FCcksichtigt, verhindert. Im gewerblichen Mietvertrag wird der Teilbegriff Bruttomiete im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer verwendet."@de . . . "Bei Mietverh\u00E4ltnissen \u00FCber Wohnraum (\u00A7\u00A7 549 ff. BGB) wird der Begriff Bruttowarmmiete verwendet. Vereinzelt wird auch nur von Warmmiete gesprochen (\u00A7 42 Nr. 4 SGB XII). Allgemein wird die Bruttowarmmiete als Miete einschlie\u00DFlich Umlagen, Zuschl\u00E4gen und Verg\u00FCtungen gesehen (\u00A7 9 Abs. 1 WogG). Nach der Rechtsprechung setzt sie sich zusammen aus der Netto- oder Grundmiete, d. h. dem Betrag, der f\u00FCr die blo\u00DFe \u00DCberlassung einer Wohnung zu entrichten ist, und den Betriebskosten, die durch Nutzung der Mietsache (z.B. Wasser, M\u00FCllabfuhr) oder durch das Eigentum am Grundst\u00FCck (z. B. Grundsteuer, Versicherungen) entstehen und die vom Vermieter anteilig auf den Mieter \u00FCbertragen werden. Dabei enth\u00E4lt die Bruttowarmmiete im Unterschied zur Bruttokaltmiete insbesondere auch die Kosten f\u00FCr Heizung und Wa"@de . "7630071"^^ . . . .