. . . "Als Binnenkonsens wird ein Konsens bezeichnet, der nur innerhalb eines begrenzten Menschenkreises besteht. Besondere Bedeutung erlangte der Begriff in Deutschland circa Mitte der 1990er Jahre in der kritischen Auseinandersetzung \u00FCber die Reform des Krankenkassenrechts. Er bezieht sich insbesondere auf eine Formulierung im \u00A7 135 des F\u00FCnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hinsichtlich der Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Solidargemeinschaft:"@de . "Binnenkonsens"@de . . "139754783"^^ . . "Als Binnenkonsens wird ein Konsens bezeichnet, der nur innerhalb eines begrenzten Menschenkreises besteht. Besondere Bedeutung erlangte der Begriff in Deutschland circa Mitte der 1990er Jahre in der kritischen Auseinandersetzung \u00FCber die Reform des Krankenkassenrechts. Er bezieht sich insbesondere auf eine Formulierung im \u00A7 135 des F\u00FCnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hinsichtlich der Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Solidargemeinschaft: Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden d\u00FCrfen in der vertrags\u00E4rztlichen und vertragszahn\u00E4rztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ... Empfehlungen abgegeben hat \u00FCber 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung ... Im Zusammenhang mit dem Erlass der GKV-Neuordnungsgesetze hatte der Deutsche \u00C4rztetag 1997 den Bundestag aufgefordert, in dieser Formulierung die Worte \u201Ein der jeweiligen Therapierichtung\u201C ersatzlos zu streichen. Man bef\u00FCrchtete, dass das Prinzip der Binnenanerkennung ma\u00DFlos auf alle neuen unkonventionellen Therapieverfahren ausgedehnt werden k\u00F6nne. Gleichzeitig forderte man, die Privilegierung der besonderen Therapierichtungen in den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (\u00A7 92 Absatz 3a SGB V) aufzuheben. Ein Binnenkonsens besteht ebenfalls hinsichtlich der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel der Anthroposophie und Hom\u00F6opathie. Der Arzt kann sie bei schwerwiegenden Erkrankungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen, \u201Esofern die Anwendung dieser Arzneimittel f\u00FCr diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.\u201C Dies ist in j\u00FCngerer Zeit von Sozialgerichten best\u00E4tigt worden. Arzneimittelrechtlich besteht in Deutschland ein Binnenkonsens die zulassungspflichtigen Arzneimittel der Therapierichtungen Phytotherapie, Hom\u00F6opathie und Anthroposophische Medizin betreffend. F\u00FCr sie sieht das deutsche Arzneimittelgesetz vor, dass in der Entscheidung \u00FCber die Erteilung bzw. Verl\u00E4ngerung einer Vermarktungserlaubnis die \u201Emedizinischen Erfahrungen\u201C bzw. \u201Edie Besonderheiten\u201C dieser Therapierichtungen zu ber\u00FCcksichtigen sind. Der Begriff Binnenkonsens ist aber auch in anderen Bereichen gebr\u00E4uchlich. In der aktuellen wissenschaftlichen Debatte spielt er im Bereich der ethnologischen Konsensusanalyse eine Rolle (in englischen Texten meist als internal consensus)."@de . . "1658804"^^ . .