. . . . "BeurkG"^^ . "Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist ein deutsches Gesetz, das die \u00F6ffentlichen Beurkundungen und die Verwahrungen durch den bestellten Notar regelt. Grunds\u00E4tzlich umfasst das Beurkundungsgesetz die ordentliche Errichtung einer Urkunde. Der Notar ist gehalten, die Urkunde in deutscher Sprache zu errichten. Er hat sich zu vergewissern, dass die Beteiligten erschienen sind und ihre Identit\u00E4t ausgewiesen haben. Die Niederschrift der Urkunde ist in Gegenwart der Beteiligten zu verlesen und dann von diesen zu genehmigen und eigenh\u00E4ndig zu unterschreiben. Sind in der Urkunde Karten, Abbildungen und/oder Zeichnungen vorhanden, so m\u00FCssen diese den Beteiligten vorgelegt werden (\u00A7 13 Abs. 1). Kann der Notar aus physischen Problemen die Vorlesung bei gro\u00DFen Urkunden nicht fortsetzen, darf eine Sekret\u00E4rin oder eine \u00E4hnliche Hilfskraft das Vorlesen fortsetzen. Bei der Lesezeit ist zu ber\u00FCcksichtigen, dass maximal 30 Seiten der Urkunde pro Stunde verlesen werden k\u00F6nnen. Hinsichtlich des Sachverhalts muss der Notar den Willen der Beteiligten erforschen. Der Notar soll sich daher z. B. Grundbucheinsicht verschaffen, wenn Grundst\u00FCcksgesch\u00E4fte get\u00E4tigt werden. Er hat zu \u00FCberpr\u00FCfen, ob das Gesch\u00E4ft der Rechtsordnung (\u201Edem Gesetz\u201C) entspricht oder M\u00E4ngel in den von den Beteiligten abgegebenen Willenserkl\u00E4rungen enthalten sind. In engen Grenzen darf der Notar auch eine Verwahrung t\u00E4tigen. Zu diesem Zweck f\u00FChrt er ein so genanntes Notaranderkonto. Die Ertr\u00E4ge aus dem Notaranderkonto flie\u00DFen dem Hinterleger zu. Der Notar darf nicht \u00FCber das Geld zu seinen eigenen Gunsten verf\u00FCgen. Zudem regelt das Gesetz die Beglaubigungen durch den Notar und benennt spezielle Unwirksamkeitsgr\u00FCnde (\u00A7 6, \u00A7 7 BeurkG). Das Gesetz gilt auch f\u00FCr Beurkundungen anderer Urkundspersonen, z. B. der Urkundsperson des Jugendamtes (\u00A7 59 SGB-VIII) oder der Betreuungsbeh\u00F6rde (\u00A7 6 BtBG). Die Verg\u00FCtung eines Notars richtet sich nach \u00A7 17 BNotO und nach dem GNotKG."@de . . . "157990533"^^ . "59.0"^^ . . . . . "Art. 3 G vom 23. November 2015"^^ . "Beurkundungsgesetz"@de . . "1970-01-01"^^ . "1969-08-28"^^ . "303"^^ . "Beurkundungsgesetz"^^ . "2018-01-01"^^ . "291769"^^ . . "Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist ein deutsches Gesetz, das die \u00F6ffentlichen Beurkundungen und die Verwahrungen durch den bestellten Notar regelt. Grunds\u00E4tzlich umfasst das Beurkundungsgesetz die ordentliche Errichtung einer Urkunde. Der Notar ist gehalten, die Urkunde in deutscher Sprache zu errichten. Er hat sich zu vergewissern, dass die Beteiligten erschienen sind und ihre Identit\u00E4t ausgewiesen haben. Die Niederschrift der Urkunde ist in Gegenwart der Beteiligten zu verlesen und dann von diesen zu genehmigen und eigenh\u00E4ndig zu unterschreiben. Sind in der Urkunde Karten, Abbildungen und/oder Zeichnungen vorhanden, so m\u00FCssen diese den Beteiligten vorgelegt werden (\u00A7 13 Abs. 1). Kann der Notar aus physischen Problemen die Vorlesung bei gro\u00DFen Urkunden nicht fortsetzen, darf eine Sekret\u00E4"@de . . .