"Betreuung (Recht)"@de . . . "Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Vollj\u00E4hrige Unterst\u00FCtzung, Hilfe und Schutz erhalten sollen und der f\u00FCr ihn bestellte Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach au\u00DFen erh\u00E4lt, im Innenverh\u00E4ltnis zur betreuten Person aber zur Beachtung des Willens verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingef\u00FChrt und wird in den \u00A7\u00A7 1896 ff. des B\u00FCrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt."@de . . . . . . . "117746"^^ . . . . . . "157911359"^^ . "s"^^ . . . . . "Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Vollj\u00E4hrige Unterst\u00FCtzung, Hilfe und Schutz erhalten sollen und der f\u00FCr ihn bestellte Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach au\u00DFen erh\u00E4lt, im Innenverh\u00E4ltnis zur betreuten Person aber zur Beachtung des Willens verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingef\u00FChrt und wird in den \u00A7\u00A7 1896 ff. des B\u00FCrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung, sie dient auch nicht der Erziehung oder der Durchsetzung gesellschaftlicher Wertma\u00DFst\u00E4be. Sie ist an die Stelle der fr\u00FCheren Vormundschaft \u00FCber Vollj\u00E4hrige und der \u201EGebrechlichkeitspflegschaft\u201C getreten und wird zeitlich und sachlich auf die Aufgabenkreise beschr\u00E4nkt, f\u00FCr die eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Mit dem Betreuungsrecht wurde die fr\u00FChere \u201EEntm\u00FCndigung\u201C abgeschafft. Die rechtliche Betreuung erm\u00F6glicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen k\u00F6nnen. Durch die Einrichtung der rechtlichen Betreuung wird die Gesch\u00E4fts-, Delikts-, Ehe- und Testierf\u00E4higkeit des Betroffenen nicht unmittelbar beeintr\u00E4chtigt. Zum Schutz der Betroffenen ist es allerdings m\u00F6glich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, sodass bestimmte Erkl\u00E4rungen des Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung des Betreuenden bed\u00FCrfen. Das Wahlrecht ist nur bei \u201EAnordnung der Betreuung in s\u00E4mtlichen Angelegenheiten\u201C unter Umst\u00E4nden ausgeschlossen. Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entm\u00FCndigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform \u201EBetreuung statt Entm\u00FCndigung\u201C gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten (Siehe auch Inklusion (Soziologie)). Das \u201EGrundrecht auf Selbstbestimmung\u201C ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Am 31. Dezember 2014 waren in Deutschland rund 1.306.000 Betreuungsverfahren anh\u00E4ngig. Die Zahl der Verfahren war damit gegen\u00FCber dem Vorjahr um ca. 0,3 Prozent gesunken. Der R\u00FCckgang erfolgte erstmals im Jahre 2012. Die \u201EBetreuungsdichte\u201C, also die Anzahl der Betreuungsverfahren pro Tausend Einwohner, ist in den Bundesl\u00E4ndern sehr unterschiedlich hoch: Mecklenburg-Vorpommern (22,1), Sachsen-Anhalt (21,5) und das Saarland (21,4) weisen die h\u00F6chste, Baden-W\u00FCrttemberg mit 11,2 \u2030 die mit Abstand geringste Betreuungsdichte auf, dabei lag die durchschnittliche Betreuungsdichte bei 16,2 Promille. Der Anteil der sogenannten Berufsbetreuungen steigt regelm\u00E4\u00DFig an und ist gegen\u00FCber 1992 um 14,2 auf 34,32 % gestiegen. F\u00FCr rechtliche Betreuungen stehen in Deutschland 12.000 Berufsbetreuer, Angestellte aus \u00FCber 800 Betreuungsvereinen und mehrere Hunderttausend ehrenamtliche Betreuer zur Verf\u00FCgung."@de . . . "4266058-0" .