. . "112000646"^^ . "Als Besitzmittlungsverh\u00E4ltnis wird das im deutschen Sachenrecht in \u00A7 868 BGB geregelte Verh\u00E4ltnis zumindest zweier Personen in Bezug auf die tats\u00E4chliche Herrschaft \u00FCber eine Sache bezeichnet. Ein Besitzmittlungsverh\u00E4ltnis liegt vor, wenn jemand eine Sache f\u00FCr einen anderen unter Anerkennung seines besseren Besitzrechtes besitzen will und er diesem aufgrund eines tats\u00E4chlichen oder vermeintlichen Besitzverh\u00E4ltnisses auf Zeit zum Besitz berechtigt bzw. verpflichtet ist, sofern sich aus dem Rechtsverh\u00E4ltnis ergibt, unter welchen Voraussetzungen Herausgabe verlangt werden kann."@de . . "Als Besitzmittlungsverh\u00E4ltnis wird das im deutschen Sachenrecht in \u00A7 868 BGB geregelte Verh\u00E4ltnis zumindest zweier Personen in Bezug auf die tats\u00E4chliche Herrschaft \u00FCber eine Sache bezeichnet. Ein Besitzmittlungsverh\u00E4ltnis liegt vor, wenn jemand eine Sache f\u00FCr einen anderen unter Anerkennung seines besseren Besitzrechtes besitzen will und er diesem aufgrund eines tats\u00E4chlichen oder vermeintlichen Besitzverh\u00E4ltnisses auf Zeit zum Besitz berechtigt bzw. verpflichtet ist, sofern sich aus dem Rechtsverh\u00E4ltnis ergibt, unter welchen Voraussetzungen Herausgabe verlangt werden kann. Die daran Beteiligten sind - im einfachsten Zwei-Personen-Verh\u00E4ltnis - der unmittelbare Besitzer, der die Sache, bildlich gesprochen, in H\u00E4nden h\u00E4lt und der mittelbare Besitzer, der zwar keine echte Herrschaft \u00FCber die Sache hat, dem aber vom unmittelbaren Besitzer der Besitz solange und soweit vermittelt wird, als ihm gegen\u00FCber der unmittelbare Besitzer zum Besitz der Sache berechtigt oder verpflichtet ist und als sich der unmittelbare Besitzer nicht abredewidrig zum Eigenbesitzer aufschwingt. W\u00E4hrend nur der unmittelbare Besitzer, der auch Besitzmittler genannt wird, echten Besitz im Sinne einer tats\u00E4chlichen Zugriffsm\u00F6glichkeit hat, ist der Besitz des mittelbaren Besitzers ein aus Gr\u00FCnden des Verkehrsinteresses fingierter Besitz, weil eine tats\u00E4chliche Herrschaft des mittelbar Besitzenden \u00FCber die Sache gerade fehlt. Es kann dabei immer nur eine Ebene des tats\u00E4chlichen unmittelbaren Besitzes, aber fast beliebig viele Ebenen des mittelbaren Besitzes geben."@de . "479925"^^ . . "Besitzmittlungsverh\u00E4ltnis"@de . .