. . . . "Ein Beschluss (fr\u00FCher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der Europ\u00E4ischen Union und als solcher Teil des sekund\u00E4ren Rechts der Union. Beschl\u00FCsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Vertr\u00E4gen vorgesehenen Verfahren erlassen. Beschl\u00FCsse k\u00F6nnen an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen) oder an die Allgemeinheit gerichtet werden. Sie sind laut Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich, wobei Beschl\u00FCsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, nur f\u00FCr diese verbindlich sind. In Ausnahmef\u00E4llen k\u00F6nnen Beschl\u00FCsse, die an einzelne Adressaten gerichtet sind, auch gegen\u00FCber Dritten eine beg\u00FCnstigende Drittwirkung entfalten. Das ist dann der Fall, wenn ein an einen Mitgliedstaat der Europ\u00E4ischen Union gerichteter Beschluss eine hinreichend klare Verpflichtung dieses Staates gegen\u00FCber einzelnen B\u00FCrgern enth\u00E4lt. Beschl\u00FCsse werden immer angenommen, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Fall f\u00FCr den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien vorliegt. Sie sind nach den Vertr\u00E4gen zum Beispiel in folgenden F\u00E4llen vorgesehen: \n* als Einzelfallentscheidungen (siehe unten), \n* f\u00FCr Ernennungen (z.B. die Mitglieder der Europ\u00E4ischen Kommission, des Ausschusses der Regionen oder des Europ\u00E4ischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden durch Beschluss ernannt) \n* im Rahmen der Gemeinsamen Au\u00DFen- und Sicherheitspolitik (siehe unten), \n* im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses von internationalen \u00DCbereink\u00FCnften (Art. 218 AEUV), \n* Ma\u00DFnahmen, die die Organe der Union betreffen, wie Gesch\u00E4ftsordnungen, \n* Vereinfachte \u00C4nderungen der Vertr\u00E4ge, wie \u00DCbertragung von Materien in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder den \u00DCbergang von der einstimmigen Beschlussfassung im Rat zur qualifizierten Mehrheit."@de . . . "455654"^^ . . . . . "131490663"^^ . . "Ein Beschluss (fr\u00FCher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der Europ\u00E4ischen Union und als solcher Teil des sekund\u00E4ren Rechts der Union. Beschl\u00FCsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Vertr\u00E4gen vorgesehenen Verfahren erlassen. Beschl\u00FCsse werden immer angenommen, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Fall f\u00FCr den Erlass von Verordnungen oder Richtlinien vorliegt. Sie sind nach den Vertr\u00E4gen zum Beispiel in folgenden F\u00E4llen vorgesehen:"@de . . "Beschluss (EU)"@de . .