Augsburger Interim
Als Augsburger Interim oder auch nur als Interim (lateinisch für „Zwischenzeit“) wird eine Verordnung Kaiser Karls V. bezeichnet, mit der er nach dem Sieg über den Schmalkaldischen Bund seine religionspolitischen Ziele im Heiligen Römischen Reich durchsetzen wollte. Das 1548 als Reichsgesetz erlassene Interim sollte für eine Übergangszeit die kirchlichen Verhältnisse regeln, bis ein allgemeines Konzil über die Wiedereingliederung der Protestanten in die katholische Kirche endgültig entschieden hätte.
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Als Augsburger Interim oder auch nur als Interim (lateinisch für „Zwischenzeit“) wird eine Verordnung Kaiser Karls V. bezeichnet, mit der er nach dem Sieg über den Schmalkaldischen Bund seine religionspolitischen Ziele im Heiligen Römischen Reich durchsetzen wollte. Das 1548 als Reichsgesetz erlassene Interim sollte für eine Übergangszeit die kirchlichen Verhältnisse regeln, bis ein allgemeines Konzil über die Wiedereingliederung der Protestanten in die katholische Kirche endgültig entschieden hätte. Das Augsburger Interim stieß sowohl auf protestantischer als auch auf katholischer Seite auf Ablehnung. In den süddeutschen protestantischen Gebieten wurde es mit staatlichem Zwang, in den norddeutschen jedoch nur oberflächlich durchgeführt. Bereits 1552 war Karl nach einem Aufstand protestantischer Fürsten gezwungen, das Interim wieder zurückzunehmen und die konfessionelle Spaltung des Reiches zu akzeptieren.