. . . "s"^^ . . . . . "158394450"^^ . "Arbeitsentgelt ist \u2013 neben der Erf\u00FCllung weiterer Pflichten \u2013 die wesentliche Gegenleistung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer f\u00FCr seine Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages schuldet. Entgelt ist eine nominalisierte Form von \u201Eentgelten\u201C, was so viel hei\u00DFt wie \u201Everg\u00FCten\u201C. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Sal\u00E4r oder Entl\u00F6hnung f\u00FCr eine geldwerte Entlohnung verwendet."@de . . . . . "Arbeitsentgelt"@de . . . . . . . . "65013"^^ . . "Arbeitsentgelt ist \u2013 neben der Erf\u00FCllung weiterer Pflichten \u2013 die wesentliche Gegenleistung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer f\u00FCr seine Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages schuldet. Entgelt ist eine nominalisierte Form von \u201Eentgelten\u201C, was so viel hei\u00DFt wie \u201Everg\u00FCten\u201C. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Sal\u00E4r oder Entl\u00F6hnung f\u00FCr eine geldwerte Entlohnung verwendet. Historisch und umgangssprachlich werden zwei Formen des Entgelts unterschieden: das Gehalt eines Angestellten und der Lohn eines Arbeiters. In der Gesetzgebung und in den Tarifvertr\u00E4gen ist diese Unterscheidung vielfach aufgegeben, und es wird nur noch vom Entgelt gesprochen. Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute konsequenterweise: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich gleichwohl stets auf beide Entgeltformen (Lohn, Gehalt). Der in Deutschland verwendete steuerrechtliche Begriff Arbeitslohn bezeichnet alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverh\u00E4ltnis zuflie\u00DFen (\u00A7 2 LStDV). Sozialversicherungsrechtlich geh\u00F6ren zum Arbeitsentgelt nach deutschem Recht alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Besch\u00E4ftigung, gleichg\u00FCltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Besch\u00E4ftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (\u00A7 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). In vielen L\u00E4ndern gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest-Arbeitsentgelt (Mindestlohn). In Deutschland wurde zum 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in H\u00F6he von 8,50 \u20AC brutto je Zeitstunde eingef\u00FChrt. In \u00D6sterreich und der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Bez\u00FCge von Beamten, Richtern und Soldaten fallen nicht unter den Begriff \u201EArbeitsentgelt\u201C, sondern gelten als Alimentation; bei der steuerlichen Behandlung gibt es aber keinen Unterschied."@de . "4062855-3" . . . . . . . . . . . . . . . . .