. . . "Im 11. Jahrhundert begannen sich mit dem Entstehen von Rodungsfl\u00E4chen Dorffluren mit Hufen zu bilden. Die Gesamtheit der, bald alteingesessenen, landbesitzenden Hufner bildete die sogenannte Altgemeinde des Dorfes. In neuerer Zeit wurden auch G\u00E4rtner Teil der Altgemeinde, nicht jedoch H\u00E4usler. Der Altgemeinde stand ein Dorfrichter vor. Vielfach war das Richteramt erblich an einen Hof gebunden (Erbgericht, Erblehngericht) oder der Richter wurde vom Grundherren eingesetzt (Setzrichter, man spricht auch vom walzenden Gericht). Der Dorfrichter war Mittler zwischen dem Grundherrn und der Gemeinde. Er sorgte f\u00FCr die an den Grundherren zu zahlenden Abgaben, Zinsen sowie Frondienste und besa\u00DF eine gewisse Strafgewalt, die Niedere Gerichtsbarkeit, um die d\u00F6rfliche Ordnung aufrechtzuerhalten. An des Richters Seite standen Sch\u00F6ppen, Vertreter der Gemeinde der Bauern. Die Verh\u00E4ltnisse, Rechte und Pflichten der Altgemeinde waren in den von den Grundherren best\u00E4tigten Dorfr\u00FCgen (auch R\u00FCgen oder Gemeinder\u00FCgen) geregelt. Diese auf die besonderen Verh\u00E4ltnisse des Dorfes zugeschnittenen Dorfordnungen wurden urspr\u00FCnglich m\u00FCndlich \u00FCberliefert und seit dem 15. Jahrhundert schriftlich festgehalten. Die Dorfr\u00FCgen wurden auf den j\u00E4hrlichen Gerichtstagen, zu denen nach festgelegtem Ritual zusammengerufen wurde (in Sachsen: Botschen), \u00F6ffentlich vorgelesen und bis ins 19. Jahrhundert immer wieder den ver\u00E4nderten Bedingungen angepasst. Die verschiedenen, im 19. Jahrhundert erlassenen Gemeinde- und St\u00E4dteordnungen schafften dann die Vorrechte der Altgemeinde ab, wobei der Landbesitz aber erhalten blieb. Da der Besitzer des \u00F6rtlichen Brauschenkgutes oft auch zum Dorfrichter ernannt wurde, haben sich bis heute eine Vielzahl von Gastst\u00E4tten mit Namen wie \u201EErbgericht\u201C oder \u201EErblehngericht\u201C erhalten."@de . . . "148526836"^^ . . "3732930"^^ . . . . "Im 11. Jahrhundert begannen sich mit dem Entstehen von Rodungsfl\u00E4chen Dorffluren mit Hufen zu bilden. Die Gesamtheit der, bald alteingesessenen, landbesitzenden Hufner bildete die sogenannte Altgemeinde des Dorfes. In neuerer Zeit wurden auch G\u00E4rtner Teil der Altgemeinde, nicht jedoch H\u00E4usler. Der Altgemeinde stand ein Dorfrichter vor. Vielfach war das Richteramt erblich an einen Hof gebunden (Erbgericht, Erblehngericht) oder der Richter wurde vom Grundherren eingesetzt (Setzrichter, man spricht auch vom walzenden Gericht)."@de . "Altgemeinde"@de .