"A limine"@de . "894542"^^ . . . "139780790"^^ . . . . . . . "A limine (lat. von der Schwelle) ist ein Sammelbegriff f\u00FCr gerichtliche Entscheidungen, die typischerweise durch Beschluss, ohne vorherige m\u00FCndliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen. Der Ausdruck a limine stammt aus dem r\u00F6mischen Recht. Dieses kannte die Klageabweisung ohne Verhandlung, wenn das Recht f\u00FCr die Klage nicht erwiesen war: Agens sine actione a limine iudicii repellitur (\u201EEin Kl\u00E4ger ohne begr\u00FCndeten Anspruch wird von der Schwelle des Gerichts verwiesen\u201C)."@de . "A limine (lat. von der Schwelle) ist ein Sammelbegriff f\u00FCr gerichtliche Entscheidungen, die typischerweise durch Beschluss, ohne vorherige m\u00FCndliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen. Der Ausdruck a limine stammt aus dem r\u00F6mischen Recht. Dieses kannte die Klageabweisung ohne Verhandlung, wenn das Recht f\u00FCr die Klage nicht erwiesen war: Agens sine actione a limine iudicii repellitur (\u201EEin Kl\u00E4ger ohne begr\u00FCndeten Anspruch wird von der Schwelle des Gerichts verwiesen\u201C). Davon zu unterscheiden sind Prozessurteile, mit denen eine Klage ohne Pr\u00FCfung der Begr\u00FCndetheit als unzul\u00E4ssig abgewiesen wird (absolutio ab instantia) und die Abweisung einer Klage als unbegr\u00FCndet durch Sachurteil (absolutio ab actione). Oft \u2013 jedoch nicht begriffsnotwendig \u2013 braucht eine A-Limine-Entscheidung nur eingeschr\u00E4nkt oder gar nicht begr\u00FCndet zu werden. Negative A-Limine-Entscheidungen der Instanzgerichte sind ein Instrument der Rechtsmittelbeschr\u00E4nkung. Beispiele finden sich in \u00A7 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO, \u00A7 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder \u00A7 116 Abs. 5 Satz 3 FGO. Mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil rechtskr\u00E4ftig. \u00A7 522 ZPO sah in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung die M\u00F6glichkeit der A-limine-Zur\u00FCckweisung einer Berufung vor. Mit einer A-Limine-Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnen. Die Ablehnung der Annahme ergeht ohne m\u00FCndliche Verhandlung, ist unanfechtbar und bedarf keiner Begr\u00FCndung (\u00A7 93d Abs. 1 und 3 S. 1 BVerfGG)."@de . .